GEBÜHREN- UND BENUTZUNGSORDNUNG

Vom 30. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 203) in der Fassung der Änderung vom 25. April 2013 (Brem.GBl. S. 120)

§ 1 Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Auslagen

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Gebüh­ren und Auslagen nach den Bestimmungen dieser Gebühren- und Benut­zungsordnung zu zahlen. Dieses gilt nicht, wenn aufgrund einer geson­derten ver­traglichen Vereinba­rung Entgelte erhoben werden.

§ 2 Gebühren-/Auslagenschuldnerin und Gebühren-/Auslagenschuldner

(1) Gebühren-/Auslagenschuldnerin/Gebühren-/Auslagenschuldner ist, wer an den Veranstal­tungen der Volkshochschule teilnimmt. Gebüh­ren-/Auslagenschuldnerin/Gebühren-/Auslagen-lagenschuld­ner ist auch, wer die Benut­zung oder die Leistung der Volkshochschule selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzu­rechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder der/dem die Benutzung oder Leistung der Volkshochschule zu­gute kommt.

(2) Gebühren-/Auslagenschuldnerin/Gebühren-/Auslagenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Volkshoch­schule übernommen hat oder wer für die Ge­bühren-/Auslagenschuld einer/eines anderen kraft Gesetzes haftet. Neben einer/einem Min­derjährigen sind dessen gesetzliche Vertreter zur Zahlung verpflichtet.

§ 3 Festsetzung der Gebühren und Ausla­gen

(1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts unter Berück­sichtigung der nachstehenden Gebührensätze fest und veröffentlicht diese im Arbeitsplan der Volkshochschule. Die Gebühren werden fest­gesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwen­dungen der Volkshochschule unter Berück­sichtigung der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Besondere Beachtung findet das Konzept für lebenslanges Lernen gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127) in Verbin­dung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiter­bildung im Lande Bremen (WBGV) vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491) und der Anlage dazu, alle in der jeweils geltenden Fas­sung.

Soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebühren- und Benutzungsordnung zu be­rücksichtigen sind, werden folgende Beträge zugrunde gelegt:

1.für Veranstaltungen gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV je Unter­richtsstunde (45 Minuten) von 1,60 Euro bis 7,80 Euro;
2.für Veranstaltungen gemäß Nummer 2 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV je Unter­richtsstunde (45 Minuten) von 1,80 Euro bis 11,20 Euro;
3. für Veranstaltungen gemäß Nummer 3 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV je Unter­richtsstunde (45 Minuten) von 1,90 Euro bis 13,00 Euro;
4.für Einzelveranstaltungen je Veranstaltung von 3,50 Euro bis 14,00 Euro.

(2) Zusätzlich zu den Gebühren können Ausla­gen erhoben werden. Aus­lagen fallen insbe­sondere für Unterbringungskosten, Fahrkos­ten, besondere Raum- und Geräteausstattun­gen sowie für Lehrmittel, Lernmittel und Verbrauchsmaterialien an. Die Aufwendungen werden anteilig errechnet auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl der Veranstaltungen.

(3) Bei Besichtigungen, Exkursionen, Studien­fahrten und Studienreisen werden neben den Gebühren für den Lehrveranstaltungsanteil die ermit­telten Auslagen zuzüglich einer Pau­schale in Höhe von bis zu 15 Prozent der er­mittelten Auslagen anteilig auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl auf die Teilnehmenden umgelegt.

§ 4 Gebührenfreie Veranstaltungen

Die Volkshochschule kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilweise oder ganz auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten, soweit für die Förderung von bestimmten Maßnahmen ein besonders öffentliches oder institutionelles Interesse be­steht.

Dies gilt insbesondere bei

1. Veranstaltungen, für die zweckgebundene Zuschüsse gewährt oder die in Koopera­tion durchgeführt werden;
2. Kursen und Lehrgängen zur Erlangung von Grundkenntnissen (insbe­sondere Al­phabetisierung) und Schulabschlüssen;
3. Integrationsangeboten für bestimmte Ziel­gruppen (z. B. Arbeitslose, Zuwanderer, Inhaftierte);
4. Einzelveranstaltungen der politischen Bil­dung;
5. Kursleiterinnen- und Kursleiterfort­bildung.

§ 5 Ermäßigungen

(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechen­der Nachweise kann die Volkshochschule auf die für jede Veranstaltung festgesetzte Gebühr und auf die Auslagen eine Ermäßigung bis 70 v. H. gewähren. Die ermäßigten Gebühren werden für jede Veranstaltung vor Beginn ei­nes jeden Arbeitsabschnitts festgelegt und im Arbeitsplan veröffentlicht.

(2) Eine Ermäßigung der Gebühren um 15 v. H. (E1) wird gewährt für

1.Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten,
2.Menschen mit anerkannter Schwerbe-hinde­rung,
3. Rentnerinnen/Rentner.

(3) Eine Ermäßigung der Gebühren um 70 v. H. (E2) wird gewährt für

1.Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
2. Arbeitslose,
3.ehrenamtliche Jugendgruppenleiterinnen/

Jugendgruppenleiter bzw. Inhaberinnen/In­haber der Jugendgruppenleiterinnen-Card/

Jugendgruppenleiter-Card.

(4) Soweit der Volkshochschule Fördermittel für bestimmte Gruppen zur Verfügung gestellt werden, können die Gebühren bis zu 100 % erlassen werden. In besonderen Härtefällen kann die Volkshochschule auf Antrag eine Ermäßigung bis zu 100 % gewähren, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer wegen einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Notlage durch die Höhe des Entgeltes am Besuch der Veranstaltung gehindert wird.

(5) Wird eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer in eine Veranstaltung aufgenommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichts­stunden bereits durchgeführt sind, entrichtet sie/er die Hälfte der im Arbeitsplan angegebe­nen Gebühr.

(6) Auf Gebühren und Auslagen für Besichti­gungen, Exkursionen, Studien­reisen und Stu­dienfahrten sowie auf Auslagen für Lehrmittel, Lernmittel und Verbrauchsmaterialien wird keine Ermäßigung gewährt.

(7) Anträge auf Ermäßigungen sind spätestens 6 Wochen nach Beginn der Veranstaltung zu stellen. Grundlage für die Entscheidung sind die Verhältnisse zum Beginn der Veranstal­tung.

§ 6 Mindestteilnehmerinnen- und teilneh­merzahl

(1) Veranstaltungen werden in der Regel durchgeführt, wenn sich 15 Per­sonen, in be­gründeten Ausnahmefällen mindestens 10 Personen ange­meldet haben. Wird eine Ver­anstaltung mit weniger als 10 Personen durch­geführt, so erhöhen sich die Gebühren ent­sprechend dem Verhältnis der geringeren Min­destteilnehmerinnen- und -teilnehmerzahl zu 10 Personen. Wird eine Veranstaltung mit weniger als 10 Personen geplant, werden die Gebühren im Rahmen dieser Gebühren – und Benutzungs­ordnung festgesetzt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung aus pädago­gischen oder orga­nisatorischen Gründen auch ohne eine Erhö­hung der Gebühr mit weniger als 10 Personen durchgeführt werden. Die Entschei­dung dar­über trifft die Leitung der Volkshochschule.

§ 7 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Gebühren und Auslagen werden bei persönlicher Anmeldung in voller Höhe mit der Anmeldung für eine Veranstaltung fällig. Bei telefoni­scher und schriftlicher Anmeldung wer­den die Gebühren und Auslagen für eine Ver­anstaltung in voller Höhe 10 Tage nach Veran­staltungsbeginn fällig. Gebühren und Auslagen für Bildungsurlaube und Wochenendsemi­nare werden sowohl bei persönlicher Anmeldung als auch bei telefonischer und schriftlicher Anmel­dung in voller Höhe mit der Anmeldung fällig.

(2) Zu Beginn einer Veranstaltung hat die Teil­nehmerin/der Teilnehmer durch Beleg nach­zuweisen, dass sie/er die Gebühr und anfal­lende Auslagen bezahlt hat, im Lastschriftver­fahren einziehen lässt oder von der Zahlung befreit worden ist.

(3) Gebühren und Auslagen, die 125,00 Euro überschreiten, können auf Antrag in mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.

(4) Bei Studienreisen ist bei der Anmeldung die Gebühr und eine Ab­schlagszahlung in Höhe von 10 % der festgesetzten Auslagen zu ent­richten. Die restlichen Auslagen sind spätes­tens 4 Wochen vor Beginn der Studienreise zu entrichten, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Zah­lungsmodalitäten festgesetzt.

(5) Gebühren, Auslagen und Abschlagszah­lungen sind bei persönlicher Anmeldung in bar zu entrichten. Bei telefonischer und schriftli­cher Anmel­dung werden die Beträge im Last­schriftverfahren vom angegebenen Konto ab­gebucht. Gebühren und Auslagen für Einzel­veranstaltungen sind auch an der Abendkasse in bar zu entrichten.

§ 8 Quittungsleistung

Die über die EDV erstellten Anmeldebeschei­nigungen sowie die Karten mit Wertaufdruck für Einzelveranstaltungen gelten als Quittung und gleichzeitig als Teilnahmeausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt.

§ 9 Erstattung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren werden an die Teilnehmerin/den Teilnehmer zurückgezahlt:

1.in voller Höhe bei Ausfall der Veranstal­tung;
2.in voller Höhe, wenn aus Gründen, welche die Volkshochschule zu vertreten hat, weni­ger als die Hälfte der vorgesehenen Unter­richtsein­heiten durchgeführt worden sind;
3. auf Antrag, wenn die Teilnehmende/der Teilnehmende durch nicht von ihr/ihm zu vertretende Umstände an der be­legten Veranstaltung ganz bzw. teilweise nicht teilnehmen konnte. Bei Vorlage entspre­chen­der Nachweise können eine volle oder teil­weise Erstattung, ein Erlass oder eine Raten­zahlung der Gebühren gewährt werden. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 25 v. H., mindestens 2,50 Euro, einbehalten.

Ein Rücktritt von der Veranstaltung ohne An­gabe von Gründen ist bis 8 Tage vor dem Ver­anstaltungsbeginn möglich. Bei der Erstattung der Ge­bühren wird eine Verwaltungskosten­pauschale in Höhe von 25 v. H., mindestens 2,50 Euro, einbehalten.
Abmeldungen müssen schriftlich – also per Brief, Fax, E-Mail – oder unter Nutzung des Internet-Portals der Volkshochschule erfolgen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten sind im Ein­zelfall Abweichungen von diesen Regelungen möglich.

(2) Auslagen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden nur insoweit zurückgezahlt, als der Volkshoch­schule selbst aufgrund der Nichtteilnahme der Teilnehmerin/des Teilnehmers noch keine Aus-lagen entstanden sind oder nicht entstehen werden.

(3) Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung unter Beifü­gung der Teilnahmekarte in der Geschäfts­stelle der Volkshochschule zu stellen.

§ 10 Teilnahmebedingungen

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht allen Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres offen. Ver­anstaltungen, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren wenden, stehen auch diesen Altersgruppen offen.

(2) Die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann bei den Veranstaltungen vom Nachweis sachlich gebotener Vorausset­zungen ab­hängig gemacht werden. Einzelhei­ten regelt die Leitung der Volkshochschule.

(3) An Veranstaltungen für bestimmte Ziel­gruppen dürfen Personen, die diesen Zielgrup­pen nicht angehören, nur teilnehmen, soweit hierdurch die pädagogische Konzeption der Veranstaltung nicht verändert wird.

4) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen in den Bereichen Besichtigungen, Exkursionen, Studienfahrten, Studienreisen, Zertifikatsfort­bildungen, E-Learning usw. gelten neben den Bestimmungen dieser Gebühren- und Benut­zungsordnung die Geschäftsbedingungen der Kooperationspartner/innen der Volkshoch­schule soweit sich dies aus dem Ausschrei­bungstext ergibt. Diese können während der allgemeinen Öffnungszeiten beim zuständigen Fachbereich eingesehen werden.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Bei Unfällen oder sonstigen Schädigungen der Teilnehmerin/des Teilnehmers (einschließlich der Minderjährigen) bzw. bei Diebstahl oder Schädigung ihrer Sachen während der Veran­staltung der Volkshochschule haftet die Stadt Bremerhaven nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- und Rückweges zu bzw. von den Veranstaltungen übernimmt die Stadt Bremerhaven keine Haftung.

§ 12 Datenschutz

Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltun­gen werden folgende personenbezogene Da­ten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ge­speichert: Name, Vorname, Alter, Geschlecht, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer(n), Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Ermäßi­gungsstatus. Die Speicherung dieser Daten erfolgt für das laufende Semester und die zwei darauf folgenden Semester. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat jederzeit das Recht, die zu ihrer/seiner Person erfassten Daten einzu­sehen und die Löschung der personenbezoge­nen Daten zu verlangen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Gebühren- und Benutzungsordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Volkshochschule Bremerhaven vom 11. Oktober 1965 (Brem.GBl. 1966, S. 44), zuletzt geändert durch Orts­gesetz vom 13. September 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 249) sowie das Gebüh­renverzeichnis zu § 1 der Gebührenordnung für die Volks­hochschule Bremerhaven vom 11. Oktober 1965 (Brem.GBl. 1966, S. 45), zuletzt geän­dert durch Ortsgesetz vom 10. Dezember 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 650), außer Kraft.

Bremerhaven, den 30. Juni 1994
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister