BILDUNGSZEIT

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die im Lande Bremen tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren den Anspruch, bezahlte Bildungszeit von zehn Arbeitstagen zu nehmen. Arbeiten Sie regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich Ihr Anspruch entsprechend. Die Bildungszeit darf nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin ist verpflichtet, Sie für die Bildungszeit von der Arbeit freizustellen und Ihr Gehalt oder Ihren Lohn weiterzuzahlen. Der Freistellungsanspruch gilt erstmalig, wenn Ihr Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.

Bei der Anmeldung in der Volkshochschule erhalten Sie eine Anmeldebestätigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorlegen sollten. Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen kann die Bildungszeit abgelehnt werden. Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ist verpflichtet, so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungszeit gewährt wird.

Seit April 2010 werden Veranstaltungen auch schon ab mindestens einem Tag Dauer als Bildungszeit anerkannt. Bildungszeit nehmen heißt also jetzt nicht mehr, eine ganze Woche im Betrieb zu fehlen. Stattdessen können Sie an mehreren kurzen Bildungszeiten teilnehmen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern sowie Beamtinnen und Beamte können – nach vorheriger Klärung mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin – in der Regel Bildungszeitangebote der Volkshochschule Bremerhaven wahrnehmen. Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Einrichtung arbeiten, sind Arbeitnehmer/-innen gleichgestellt. Bildungszeiten stehen aber auch allen Interessierten offen wie: Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren, Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und -männern, Rentnerinnen und Rentnern oder Arbeitsuchenden.
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